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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06 (https://dejure.org/2008,17974)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.06.2008 - 15 A 699/06 (https://dejure.org/2008,17974)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 (https://dejure.org/2008,17974)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04

    Beitrag, Wasserversorgung, öffentliche Einrichtung, materielle Privatisierung,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06
    vgl. zum sächsischen Beitragsrecht Sächs. OVG, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 6, 9, 21.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06
    1996, 145 f.; Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, NWVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1995 - 15 A 179/93

    Kanalanschlußbeitrag; Kanalanschlußbeitragssatzung; Kalkulation der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06
    Zu den Anforderungen an eine Beitragskalkulation vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl.
  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -) sei insoweit zu entnehmen, dass eine Beitragspflicht mangels eines beitragsfähigen gemeindlichen Aufwandes dann nicht entstehe, wenn die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in der Form einem Dritten übertragen worden sei, dass dieser den Herstellungsaufwand für die Abwasserbeseitigung trage und die Gemeinde lediglich ein jährliches Entgelt an den Dritten für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zahle.

    Insbesondere dann, wenn der Herstellungsaufwand nur noch ein Rechnungsposten des an den Dritten zu zahlenden Gesamtentgelts für eine dienst- oder werkvertragsähnliche Leistung in Form der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter und der Verzinsung betriebsnotwendigen Kapitals in der Rechnungsperiode ist, liegt kein Aufwand für die Herstellung der Anlage vor, sondern sind diese Aufwendungen typischer Bestandteil der über Benutzungsgebühren abzudeckenden Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG; wie hier OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, zit. nach juris).

    Die vorliegende Vertragsgestaltung unterscheidet sich insoweit - was die Kläger verkennen - maßgeblich von jener, die dem von ihnen in Bezug genommenen Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen vom 30. Juni 2008 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben.
  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Insbesondere verkennt dieser abermals, dass eine Falllage, wie sie dem Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 30.6. 2008 - 15 A 699/06 -, zit. nach juris) zugrunde lag, vorliegend - wie von der Kammer in den genannten Entscheidungen ausführlich erläutert - nicht gegeben ist und es für die Frage der Aufwandstragung nach den Darlegungen der Kammer wie auch nach Auffassung des OVG Berlin- Brandenburg in den oben zitierten Entscheidungen auf die gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse nicht ankommt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

    Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben.
  • VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Insbesondere verkennt dieser abermals, dass eine Falllage, wie sie dem Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, zit. nach juris) zugrunde lag, vorliegend - wie von der Kammer in den genannten Entscheidungen ausführlich erläutert - nicht gegeben ist und es für die Frage der Aufwandstragung nach den Darlegungen der Kammer wie auch nach Auffassung des OVG Berlin - Brandenburg in den oben zitierten Entscheidungen auf die gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse nicht ankommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2009 - 15 A 2267/07

    Erhebung von Anschlussgebühren für einen Abwasseranschluss durch eine Gemeinde

    OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2008 - 15 A 699/06 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks.
  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben.
  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - 15 A 51/17

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zum Kanalanschlussbeitrag; Erfüllung

    vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, juris Rn. 2 f., und vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, juris Rn. 4, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 A 2455/89 -, juris Rn. 13.
  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 15 A 883/19

    Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrages für den Anschluss an die

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 86.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 15 A 1078/19

    Nichtigkeit des Beitragsbescheids und Verwaltungsakts durch Leiden an einem

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